Der Mobilfunkempfang auf DB-Strecken wird durch Nutzung weiterer Frequenzen verbessert. Deshalb müssen GSM-R – Funkgeräte auf allen Triebfahrzeugen gegen Störungen aus dem öffentlichen Mobilfunknetz besser geschützt werden. Meist genügt ein Modultausch bei den GSM-R – Geräten auf den Fahrzeugen. Einige Geräte sind aber nicht nachrüstungsfähig.
Sie müssen getauscht werden. Da auch eine GSM-R – Ausrüstung Bestandsschutz genießt, können weder der Gesetzgeber noch die Aufsichtsbehörde oder DB Netz ohne weiteres eine Umrüstung der Geräte auf Kosten der Betreiber verlangen. Der Bund fördert daher sowohl Nachrüstung und, wenn notwendig, den Tausch mit Höchstbeträgen, die in aller Regel eine zu 100 % - Förderung der Umrüstung bedeuten. Durch diese Förderung dürfte das schutzwürdige Interesse der Fahrzeugbetreiber gegenüber einer Umrüstungspflicht wegfallen, da sie keinen finanziellen Schaden mehr hätten.
Die Förderung selbst wird über das EBA abgewickelt. Muss das Gerät getauscht werden, weil es nicht nachrüstungsfähig ist, ist dies allerdings zuvor beim Bundesverkehrsministerium zu genehmigen, bevor die Förderung beim EBA beantragt werden kann.
Die Förderung selbst ist befristet. Die Umrüstung muss bis Ende 2021 abgeschlossen sein, will man die Förderung in Anspruch nehmen. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums ist nach jetzigen Stand nicht mit einer Verlängerung der Förderung zu rechnen. Angesichts der Lieferzeiten von mehreren Monaten für Module oder neue Geräte ist also Eile geboten.
Die DB hat bereits angekündigt, dass ab 2023 nur noch umgerüstete Fahrzeuge das DB-Strecken nutzen dürfen. Die geplanten Änderungen der Technischen Netznutzungsbedingungen für das Streckennetz der DB sind hier zu finden: Vorinformation zu Änderungen der Technischen Nutzungsbedingungen | Deutsche Bahn AG (dbnetze.com)
Noch ein Hinweis zur genehmigungsrechtlichen Handhabung von Umrüstung bzw. Tausch der Geräte gegenüber den Eisenbahnaufsichtsbehörden:
Wird ein Fahrzeug ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt und nimmt es nicht am kommerziellen Eisenbahnverkehr teil, ist keine weitere Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die GSM-R – Ausrüstung ist rechtlich kein notwendiger Teil des Fahrzeugs, wie aus § 28 EBO folgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umrüstung fachgerecht nach Herstelleranweisung erfolgt. Darüber wacht der Eisenbahnbetriebsleiter.
Für Fahrzeuge, die (auch) kommerziell auf dem DB-Netz genutzt werden, geht der VDMT ebenfalls davon aus, dass keine Genehmigungspflichten bestehen. Das EBA hat das in seiner Fachmitteilung 11/2021 implizit bestätigt; s. Link: EBA - Fachmitteilungen - Geförderter Austausch bestehender GSM-R-Funkmodule (bund.de). Bei den Fahrzeugen der Museums- und Touristikbahnen dürften sich Zielfunktionalität oder Schnittstellen zum Fahrzeug gegenüber der bisherigen Zugfunkeinrichtung nicht ändern. Anders als das EBA geht der VDMT weiter davon aus, dass auch keine Anzeigepflicht für Nachrüstung und Austausch besteht. Anzeigepflichten betreffen lediglich Änderungen des Fahrzeugs. Da eine Zugfunkeinrichtung kein Fahrzeugbestandteil ist, unterfällt sie denklogisch auch nicht den Regeln für Fahrzeuge. Darauf hatte das EBA bereits selbst schon 2004 bei der Einführung von GSM-R hingewiesen. Die Zugfunkgeräte sind entsprechend zugelassen. Damit ist die Interoperablität gesichert. Damit ist dem Gesetzeszweck genüge getan. Einer weitergehenden aufsichtsbehördlichen Prüfung bedarf es also nicht. Hierzu befindet sich der VDV übrigens noch in näherer Abstimmung mit dem EBA. Über die Ergebnisse wird an dieser Stelle berichtet. Näheres zum Antragsverfahren usw. ist in der VDMT-Mitteilung vom 24.8.2020 im internen Teil der Webseite zu finden.
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