Corona-Beschränkungen werden für Museums-und Touristikbahnen bundeseinheitlich geregelt

Bekanntlich zieht der Bund die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an sich. Mittlerweile liegt der Gesetzentwurf (s. Anlage) zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Dort sollen die Beschränkungen bundeseinheitlich geregelt werden. Der Entwurf sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Maßgeblich ist stets die Situation im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt. Überschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner den Schwellenwert von 100, so gelten alle Beschränkungen ab dem übernächsten Tag direkt und von Gesetzes wegen.
  • Museums-und Touristikbahnen werden wie bereits in einzelnen Coronaschutzverordnungen der Länder auch hier explizit geregelt. Nach § 28 b Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs ist „die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere … von touristischen Bahn- und Busverkehren … untersagt“. Wie diese Regelung zu verstehen sein soll, folgt aus der amtlichen Begründung. Die Öffnung sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, wird untersagt. Unter Öffnung ist die Zugänglichmachung der jeweiligen Einrichtung für den Publikumsverkehr zu verstehen. Touristische Bahnverkehr sind solche, „die allein aus touristischen Gründen verkehren (z. B. … Museumsbahnen, Brockenbahn u. a.)“. Es deutet also einiges darauf hin, dass diese Regelung sehr weitgehend zu verstehen ist.
  • Museen dürfen nach § 28 b Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfs ebenfalls nicht geöffnet werden.
  • Wer entgegen dieser Regelung eine Museums-und Touristikbahn oder ein Museum für den Publikumsverkehr zugänglich macht, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 25.000 € belegt werden.

Verbindende Klammer dieser Beschränkungen im Gesetzentwurf ist, dass jeder nicht notwendige physische Kontakt und zwar unabhängig von der tatsächlichen Infektionsgefahr bei Beachtung aller Regeln vermieden werden soll. Dazu gehören naturgemäß alle freizeitorientierten Tätigkeiten. Dies ist in der Sache nachvollziehbar. Zum einen gibt es immer einige, die, wie wir aus dem Straßenverkehr wissen, die Regeln nach eigenen Vorstellungen interpretieren.  Zum anderen sind weitere Kontakte auch bei einer eigentlich wenig gefährlichen Situation oft unvermeidlich.

Bundesrechtlich werden aber nur private Kontakte untersagt. Ehrenamtliche Tätigkeit bleibt zulässig. Darauf wird in der Begründung ausdrücklich hingewiesen. Damit können also notwendige Arbeiten in der Werkstatt oder im Gleisbau auch ehrenamtlich fortgesetzt werden. Allerdings sind hierbei die bekannten Hygienemaßnahmen in Anlehnung an die Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer zu beachten. Der gesellige Teil des Vereinslebens bleibt untersagt.

Sofern es in den einzelnen Bundesländern strengere Beschränkungen gibt, bleiben diese in Kraft. Die Länder sind auch befugt, weitergehende Regelungen neu zu erlassen. Weniger strenge Regelungen werden allerdings durch das Bundesrecht verdrängt. Auf sie kann man sich nicht mehr berufen. Es kann also durchaus sein, dass eine Museumsbahnbetrieb bundesrechtlich zulässig wäre, nicht aber aufgrund der Coronaschutzverordnung eines einzelnen Landes. In diesem Fall wäre die Regelung des einzelnen Bundeslandes maßgebend und der Betrieb untersagt.

Die Regelungen, die Museums- und Touristikbahn betreffen, werden politisch nicht kontrovers diskutiert. Deshalb gehen wir davon aus, dass sie wie hier beschrieben beschlossen und in der kommenden Woche in Kraft treten werden.

Die Inzidenz liegt aktuell in weiten Teilen Deutschlands deutlich über 100. Deshalb können wir den VDMT-Mitgliedern nur empfehlen, sich entsprechend vorzubereiten, die Regelungen konsequent zu beachten und sich auf einen späteren Saisonstart einzurichten. Wenn die Infektionszahlen möglichst schnell sinken, können nicht nur die Beschränkungen für die Museums-und Touristikbahnen, sondern für alle gesellschaftlichen Bereiche aufgehoben werden. Das sollte in unser aller Interesse sein, aber es erfordert konsequentes Handeln im Sinne dieser voraussichtlichen gesetzlichen Regelungen.

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