„Bundesnotbremse“ beschlossen - Auswirkungen auf Museums- und Touristikbahnen
(Aktualisierung zu „Corona-Beschränkungen werden für Museums-und Touristikbahnen bundeseinheitlich geregelt“)
Heute, am 23. April 2021 treten die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Die genaue Fassung der Bestimmungen sind dem beigefügten Auszug aus
dem Bundesgesetzblatts zu entnehmen. Die Regelungen, die die Museums- und Touristikbahnen betreffen, haben sich nicht mehr geändert. Wie bereits geschildert, wird jeweils der einzelne Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt betrachtet. Auf folgende Punkte möchten wir auch aufgrund von Nachfragen einzelner Mitglieder besonders hinweisen:
- Sobald dort die gesetzlich festgelegten Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten sind, gelten die Regelungen dieses Gesetzes direkt ohne dass es weiterer landesrechtlicher oder behördlicher Maßnahmen bedarf.
- Hat das jeweilige Bundesland, das bisher die Beschränkungen regelte, in seiner Rechtsverordnung mildere Maßnahmen verfügt, treten diese zurück; es gilt insoweit nur das Infektionsschutzgesetzes. Hat das Bundesland jedoch strengere Beschränkungen erlassen, gelten diese weiterhin fort und sind zu beachten.
- Führt eine Strecke durch mehrere Landkreise bzw. kreisfreie Städte ist stets die Situation im einzelnen Landkreis/in der kreisfreie Stadt maßgebend. Es kann also durchaus sein, dass in einem Teil der Strecke ein Betrieb erlaubt ist, im anderen nicht.
- Zu beachten ist, sich die Betriebsuntersagung nicht an der Finanzierungsform (Verkehrsvertrag), sondern am Nutzungsmotiv der Fahrgäste anknüpft. Nutzen die überwiegende Zahl der Fahrgäste die Bahn, um von A nach B zu gelangen, ist es kein touristischer Betrieb und somit zulässig, nutzen die Fahrgäste die Bahn jedoch aus der Motivation eines Freizeiterlebnisses heraus, ist der Betrieb wohl nicht zulässig.
- Für den Fall, dass ein Betrieb zulässig sein sollte, ist folgendes zu beachten:
- Fahrgäste müssen nunmehr FFP 2-Masken oder vergleichbar tragen. Medizinische bzw. OP-Masken genügen nicht mehr.
- Lediglich für das Kontroll- und Servicepersonal sind aus Gründen des Arbeitsschutzes noch medizinische bzw. OP-Masken zulässig.
- Es ist eine Höchstbesetzung der Verkehrsmittel mit der Hälfte der zulässigen Fahrgastanzahl „anzustreben“ (vgl. § 28b Abs.1 Nr. 9).
Im Übrigen verweisen wir auf den Artikel „Corona-Beschränkungen werden für Museums- und Touristikbahnen bundeseinheitlich geregelt“ auf dieser Webseite.
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