Wie meistens kurz vor Ende einer Legislaturperiode werden auch in diesem Jahr noch schnell zahlreiche Gesetze geändert. Einige Vorhaben betreffen auch die Museums-und Touristikbahnen, allerdings mit günstigen Folgen. Hier ein kurzer Überblick:

Kosten für die Anschlussweiche können sinken

Jede Eisenbahn ist verpflichtet, einer angrenzenden Eisenbahn Anschluss zu gewähren. Die Bedingungen und Kosten für die Anschlussgewährung waren bisher nach billigem Ermessen zu regeln. Kam eine Einigung

nicht zustande, entschied die Aufsichtsbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde korrigiert und geurteilt, dass der Anschließer die gesamten Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat. Diese allgemeinverbindliche Entscheidung, die sich an der Kostentragung aus anderen Sachgebieten orientiert, wird den spezifischen Verhältnissen im Eisenbahnbereich jedoch nur eingeschränkt gerecht. Deshalb wird § 13 AEG jetzt neu gefasst.

Zukünftig muss die anschlussgewährende Eisenbahn den Anschluss errichten und betreiben. Die Kosten für Bau, Ausbau, Ersatz und Rückbau werden hälftig geteilt. Die laufenden Kosten insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung trägt die anschlussgewährende Eisenbahn allein. Verträge zum Nachteil des Anschließers sind unzulässig. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Anschließer, die im Rechtssinne keine Eisenbahn sind, aber eine Eisenbahninfrastruktur errichten oder unterhalten. Entstehen Kosten durch Modernisierungen, die keinen Bezug zum Anschluss haben wie z. B. ein ESTW, bleibt der Anschließer von Kosten verschont. Verträge, die zum Nachteil des Anschließers von dieser gesetzlichen Regelung abweichen, müssen in den kommenden 24 Monaten angepasst werden. Für Anschließer günstigere Verträge können beibehalten werden.

Sofern die Kostentragung im Einzelfall nicht bereits günstiger geregelt ist, werden Museums- und Touristikbahnen damit von den regelmäßig wiederkehrenden Kosten insbesondere für Inspektion und Wartung entlastet.

Verpflichtende Baumschau entlang der Strecken abgewendet

In einem ersten Gesetzentwurf wollte die Bundesregierung die Eisenbahnen verpflichten, jeden Baum in einem Korridor von 50 m (!) links und rechts der Strecke regelmäßig auf seine Standsicherheit zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung hätten detailliert dokumentiert und dem Grundstückseigentümer mitgeteilt werden sollen. Faktisch wäre damit ein Grundprinzip der deutschen Rechtsordnung, wonach jeder Eigentümer für sein Eigentum, also auch die Bäume auf seinem Grundstück, selbst verantwortlich ist, auf den Kopf gestellt worden (s. EK 2/2021 S. 27). Sowohl der VDMT als auch der VDV haben sich mit deutlichen Worten gegen diese Regelung ausgesprochen. Der Bundestag hat diese Überlegungen aufgegriffen und den Entwurf grundlegend geändert. Die Verkehrssicherungspflicht trifft nunmehr wieder ausschließlich den Grundstückseigentümer. Er und nicht die Eisenbahn ist verpflichtet, sicherheitsgefährdende Vegetation zu beseitigen. Auch müssen Eisenbahnen fremden Baumbestand nicht anlasslos überprüfen und dokumentieren. Allerdings, und das ist neu, sind die Eisenbahnen berechtigt, nach Ankündigung den Baumbestand, aber auch Zäune, Stapel, Haufen usw. auf Gefahren für den Eisenbahnverkehr auch auf fremden Grundstücken zu sichten. Wenn von Ihnen Gefahren ausgehen, kann die Eisenbahn die Beseitigung verlangen oder bei Gefahr im Verzug die Beseitigung selbst vornehmen. Gefährdete Stellen muss die Eisenbahn aber nach wie vor selbst überwachen.

Gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung bedeutet dies eine ganz gewaltige Entlastung der Museums- und Touristikbahnen mit eigener Strecke. Vermutlich wird kaum eine Bahn einen sachverständigen Förster in ihren Reihen haben, der diese Tätigkeit ehrenamtlich durchgeführt hätte, vom Verwaltungsaufwand ganz zu schweigen.

Keine Regulierung für Strecken der Museumsbahnen

Bislang müssen Museumsbahnen auch die Bestimmung des Eisenbahnregulierungsgesetztes beachten. Diese hochkomplexen, sehr verwaltungsintensiven Regelungen sollen einen fairen Wettbewerb der Eisenbahnen untereinander gewährleisten. Museumsbahnen nehmen an diesem Wettbewerb kommerzieller Eisenbahnunternehmen jedoch nicht teil. Deshalb hat der VDMT schon seit längerem dafür geworben, Museumsbahnen generell von der Regulierung auszunehmen. Denn wer am Wettbewerb nicht teilnimmt, kann ihn naturgemäß auch nicht verfälschen. Im Rahmen der laufenden Novelle des Eisenbahnregulierungsgesetzes hat die Bundesregierung diese Anregung des VDMT nunmehr aufgegriffen.

Zukünftig soll die Bundesnetzagentur Betreiber von Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Museumsbahnen genutzt werden, auf deren Antrag hin von der Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes ausnehmen. Damit entfallen nicht nur die Pflichten zur Aufstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Trassenpreisen, sondern auch zahlreiche weitere Organisations- und Nachweispflichten. Lediglich einige statistische Pflichten müssen weiterhin erfüllt werden.

Sobald die gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten ist, wird der VDMT auf die Bundesnetzagentur zugehen. Ziel ist ein einfaches Verfahren zur Bewilligung der Ausnahmegenehmigungen.

Bei Redaktionsschluss hat der Bundestag diese Neuregelungen beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als Formsache. Lediglich beim Eisenbahnregulierungsgesetz gibt es noch Differenzen zwischen Bund und Ländern, die allerdings nicht die Museumsbahnen betreffen.

Museumsfahrzeuge im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR)

Aktuell sind im NVR rund 1400 Halter von Eisenbahnfahrzeugen eingetragen. Im Zusammenhang mit dem 4. Eisenbahnpaket der EU wurde das Registerwesen EU-weit neu geregelt. Dabei sind erhebliche Defizite bei der Qualität der Eintragungen aufgefallen. So sind nur 500 der eingetragenen Halter der Aufforderung nachgekommen, ihre Eintragungen auf Aktualität usw. zu überprüfen. Über 200 Halter waren unter den angegebenen Kontaktdaten gar nicht erreichbar. Vermutlich haben besonders kleinere Fahrzeughalter weder Stammdaten noch fahrzeugbezogene Eintragungen regelmäßig aktualisiert. Für Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden, ist eine Eintragung nicht mehr zwingend notwendig. Sollte die Eintragung jedoch aufrechterhalten werden, ist dringend zu empfehlen, diese Eintragung zu überprüfen und wenn notwendig zu aktualisieren. Sonst wäre sie zu löschen.

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