Entwurf für Corona-Speisewagen-Verordnung zurückgezogen
Soeben war aus dem Bundesverkehrsministerium zu erfahren, dass die geplante Corona – Speisewagen – Verordnung zumindest vorläufig nicht weiterverfolgt wird. Hintergrund ist, dass die 3 G – Regel insgesamt im Eisenbahnverkehr nach Prüfung nicht angewandt werden soll. Folgerichtig wird sie - vorbehaltlich eine signifikanten Änderung des Infektionsgeschehens – auch im Speisewagen nicht angewandt werden. Es bleibt damit zumindest bis auf weiteres bei etwaigen landesrechtlichen Regelungen.
Nachstehend der alte, jetzt überholte Text:
Die Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz sollen auch vor Speisewagen nicht Halt machen. Aktuell plant der Bund eine „Verordnung zum Schutz vor Infektionsgefahren in Speisewagen von Eisenbahnen in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV 2 (Corona-Speisewagenverordnung – CoronaSpWgV). Diese Regelung wird auch (und gerade) Museums- und Touristikbahnen betreffen, da Speisewagen im Sinne dieser Verordnung alle Reisezugwagen sind, in denen Speisen und Getränke zubereitet, vertrieben und verzehrt werden können. Kurz gefasst dürfen im Speisewagen nur Reisende bewirtet werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Es herrscht für Reisende und Personal Maskenpflicht, es sei denn, es werden Speisen und Getränke verzehrt. Zum Verzehr am Platz dürfen Speisen und Getränke auch an Reisende verkauft werden, die die 3G-Regel nicht erfüllen. Die Bahnen werden verpflichtet sein, dies zu kontrollieren. Details sind im beigefügten Entwurf zu finden.
Diese Corona - Speisewagenverordnung ist heute (1.9.2021) noch nicht inkraftgetreten, soll es aber einen Tag nach ihrer Verkündung. Der Verkündungstermin steht jedoch noch nicht fest, aber es ist damit zu rechnen, dass er unmittelbar bevorsteht. Deshalb informieren wir bereits jetzt, damit sich die regelmäßigen verkehrenden Museums- und Touristikbahnen und besonders die Sonderzugbetreiber entsprechend vorbereiten können. Das genaue Datum des Inkrafttretens wird dann ebenfalls hier zu finden sein. Der Entwurf der Verordnung steht hier zum Download bereit.
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