Deutschland-Ticket und Museums- und Touristikbahnen
Der Bund, die Länder und die Branchenverbände des öffentlichen Verkehrs haben sich zum 01.05.2023 auf die Einführung des Deutschland-Tickets (DT) verständigt. Nunmehr sind auch die verbindlichen Tarifbestimmungen veröffentlich worden. Danach gilt das DT nicht in Verkehrsmitteln, „die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden“. Dies bedeutet: Museums- und Touristikbahnen können Inhabern des DT dennoch einen Rabatt oder auch freie Fahrt gewähren, allerdings besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Einnahmeausfälle.
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Vertiefende Informationen
Der Bund, die Länder und die Branchenverbände des öffentlichen Verkehrs haben sich zum 1.5.2023 auf die Einführung des Deutschland-Tickets (DT) verständigt. Es soll in allen Verkehrsmitteln des ÖPNV gelten. Die Verkehrsunternehmen sind allerdings nicht gesetzlich verpflichtet teilzunehmen. Die Motivation, sich zu beteiligen, erfolgt indirekt. Die Verkehrsunternehmen erhalten – verkürzt - etwaige Einnahmeverluste gegenüber den bisherigen Einnahmen erstattet, wenn sie zur Teilnahme berechtigt sind und tatsächlich teilnehmen. Absehbar werden alle relevanten Unternehmen des öffentlichen Bus-, Straßenbahn- und Eisenbahnnahverkehrs dabei sein.
Nunmehr sind auch die verbindlichen Tarifbestimmungen veröffentlich worden. Danach gilt das DT nicht in Verkehrsmitteln, „die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden“. Übersetzt bedeutet das: jede Museums- und Touristikbahn ist berechtigt, Inhabern des DT einen Rabatt oder auch freie Fahrt zu gewähren, allerdings besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Einnahmeausfälle.
Eine Ausnahme gibt es für die Schmalspurbahnen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (Ost) mit Ausnahme der Brockenbahn. Diese Bahnen haben mit den Aufgabenträgern für den SPNV einen Verkehrsvertrag geschlossen haben, der sie als öffentlicher Nahverkehr einstuft und aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert. Rechtlich sind sie trotz ihres historischen Charakters ÖPNV. Erkennen sie das DT an, wovon aktuell auszugehen ist, erhalten sie die Einnahmeverlust trotzdem ersetzt. Zum Ausgleich der erheblich höheren Betriebskosten und zur Kapazitätssteuerung können sie jedoch einen Zuschlag erheben.
Da die Museums- und Touristikbahnen keinen finanziellen Ausgleich für die Anerkennung DT erhalten, dürfte die Anerkennung oder Fahrpreisermäßigung eher die Ausnahme bleiben. Die Tarifbestimmungen für das DT sind hier beigefügt.
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