Museumsbahnen von Fahrgastrechte-Verordnung weitestgehend ausgenommen

Nunmehr ist es amtlich: Museums- und Touristikbahnen sind seit dem 05.08. bzw. 08.08.2023 von den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 (Fahrgastrechte-Verordnung) ausgenommen. Damit ist klargestellt, dass z. B. bei verspäteten Sonderzügen keine Rückerstattung von Fahrpreisen verlangt werden kann. Die neu gefasste Eisenbahn-Verkehrsordnung, mit der die EU-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt wird, ist nunmehr im Bundesgesetzblatt (2023 Teil I, Nr. 208 S. 1ff) veröffentlicht worden und kann hier eingesehen werden

Bereits am 03.08.2023 ist die neue Zuständigkeitsregelung für die Aufsicht über die Schmalspurbahnen in Kraft getreten. § 5 Abs. 4a AEG bestimmt, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Aufsicht über die Einhaltung der Fahrgastrechte nur noch über die regelspurigen Eisenbahnen führt. Das geänderte AEG ist hier zu finden.

Für beide Punkte hat sich der VDMT gegenüber dem Gesetzgeber mit Erfolg stark gemacht.

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