Der VDMT wurde - anders als bei anderen Gesetzesvorhaben, von denen Eisenbahnen betroffen sind - von der beabsichtigten Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sowie dessen Folgen seitens des Gesetzgebers oder der Bundesregierung, von der die Initiative hierzu ausging, nicht unterrichtet. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hingegen hatte Kenntnis davon und hat, ganz im Sinne des VDMT, Mitte Juni 2006 beim Bundesministerium der Finanzen gegen die Besteuerung von Kohle, soweit sie zur Traktion bei Eisenbahnen verwendet wird (also für Dampflokomotiven), protestiert, weil dies eine Schlechterstellung gegenüber der Verwendung von Mineralölprodukten bedeutet, bei denen nach § 56 EnergieStG eine Steuerentlastung sehr wohl vorgesehen ist. Zudem würde die vorgesehene Besteuerung von Kohle in Einzelfällen zu einer erheblichen Belastung der Verwender führen.

Das Gesetz trat zum 1. August 2006 in Kraft. Eine Antwort vom Bundesministerium der Finanzen hat der VDV weder auf sein erstes diesbezügliches Schreiben noch auf ein erneutes Schreiben von Ende Juli erhalten. Somit ist bis auf weiteres auch Kohle für Dampflokomotiven den Bestimmungen des Energiesteuergesetzes und der daraus sich ergebenden Steuerschuld unterworfen, die für Kohle gemäß § 2 EnergieStG 0,33 Euro pro GJ beträgt, was einer Steuer von etwa 11 Euro pro Tonne entspricht. Ein Hinweis auf § 37 EnergieStG ist irreführend, da dort eine Befreiungsmöglichkeit für Traktionszwecke und somit auch für Dampflokkohle nicht vorgesehen ist. Hierzu wäre, soweit dies vom Verband derzeit beurteilt werden kann, eine Änderung des Gesetzes selbst (die nicht zu erwarten ist) oder aber eine Ausnutzung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 1 EnergieStG durch das Bundesministerium der Finanzen in Form einer Rechtsverordnung erforderlich. Eine Sonderregelung für Museumsbahnen ist mangels Abgrenzungsmöglichkeit allerdings nicht zu erwarten.

VDMT und VDV werden gemeinsam weiter auf eine Befreiung von der Steuerschuld für Dampflokbetreiber hinwirken.

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