Diese Frage ist für den Eisenbahnfreund vermutlich beantwortet. Nur rechtlich ist das noch völlig unbestimmt. In der EU-Richtlinie 2004/50/EG zur Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnverkehres in Europa wurden auf Initiative des europäischen Dachverbandes FEDECRAIL die historischen und touristischen Eisenbahnen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen.

Mit deren Umsetzung in deutsches Recht trat damit auch die Frage auf, wie sich eine Abgrenzung der Eisenbahnen in diesem Sinne vornehmen lässt. Was liegt dabei näher, als sich an einem Beispiel zu orientieren. Nicht überraschen kommt aus dem Mutterland der Eisenbahnen, Großbritannien, eine Definition, die auch für die hiesigen Museumsbahnen geeignet erscheint und vom VDMT im Rahmen der Anhörung zur Abgrenzung der Museumsbahn im Rahmen der Transeuropäische -Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vorgeschlagen wurde:

Eine Museums- oder Touristikeisenbahn ist ein Eisenbahnunternehmen gemäß § 2 (1) AEG, das betrieben wird, um

  1. eine Eisenbahn(-infrastruktur) wie in der Vergangenheit zu erhalten, wiederherzustellen oder nachzustellen, oder
  2. historische oder spezielle Formen der Antriebstechnik oder des Rollmaterials zu demonstrieren oder zu betreiben

und ausschließlich oder überwiegend für touristische Zwecke, Freizeit- oder Bildungszwecke genutzt wird.

Die Definition ist bewusst offen und stellt auf die Art des tatsächlichen Betriebs ab. Der VDMT ist sich bewusst, dass es mit dieser Definition Diskussionen um die Abgrenzung geben kann. Diese sind auch erwünscht, um wenn notwendig, zu einer besseren Definition zu kommen.

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