In den letzten Jahren waren die Fahrgastrechte für Reisende bei der Eisenbahn ein viel beachtetes Thema in der öffentlichen Diskussion. Das auch zu recht, da im Verhältnis von Fahrgast zu Eisenbahn in vielen Fällen noch das Recht aus den 30er Jahren gilt, welches dem Fahrgast viele, der Eisenbahn jedoch wenig Pflichten auferlegt. Hier weht noch immer der Geist der Zuteilung einer nicht näher spezifizierten Beförderung gnadenhalber durch das Recht. Ein Zustand, der auch der Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn in einem immer stärker auf Dienstleistungen orientierten Marktumfeld nicht zuträglich ist, weil er die Neigung bestärkt, sich auf einem „Nicht-leisten-zu-müssen“ auszuruhen.

 

Im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets hat die EU die Verordnung EG 1371/2007 erlassen, mit der nun erstmals die Fahrgastrechte in einem europaweiten Rahmen geregelt werden. Die Verordnung gilt ab Ende 2009 für alle Dienstleistungen von Eisenbahnunternehmen, die nach der 95/18/EG einer Genehmigung bedürfen. Das sind in Deutschland in der Regel die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Generell sollen dabei Entschädigungen für Verspätungen ab einer Stunde in Höhe von 25 % des Fahrpreises gezahlt werden. Für eine Übergangszeit von bis zu dreimal fünf Jahren können einzelne Verkehre von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sonderzugverkehr ergibt sich daraus eine spezielle Problematik. Denn oftmals werden Sonderzüge dadurch verspätet, dass sie wegen verspäteter Züge des Regelverkehrs warten müssen. Das kann zur Folge haben, dass ein für sich pünktlicher Sonderzug mit mehr als einer Stunde Verspätung an seinem Ziel eintrifft. In diesem Fall müsste das EVU 25 % des Fahrpreises an jene Fahrgäste bezahlen, welche dies verlangen. Für Museums- oder Touristikbahnen, die nur wenige Sonderzüge im Jahr veranstalten, stellt dies ein nicht unerhebliches Risiko eines beträchtlichen Einnahmeausfalls dar – im Unterschied zu EVU mit großen Zugzahlen, bei welchen Entschädigungen für einzelne verspätete Züge nur einen geringen Anteil an den Fahrgeldeinnahmen ausmachen. Eine Regressmöglichkeit bei dem Verursacher der Verspätung ist im Gesetz nicht vorgesehen und müsste auf dem Zivilrechtsweg vor Gericht erstritten werden.

Der VDMT wird sich bemühen, bei der nun anstehenden Umsetzung der EU-Verordnung in nationales Recht für die Sonderzugverkehre eine Ausnahme für die ersten fünf Jahre zu erlangen, damit die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet und die möglichen Auswirkungen auf die Anbieter zunächst beobachtet werden kann, und ist diesbezüglich beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits vorstellig geworden. Unabhängig davon müssen die Museums- und Touristikbahnen jedoch bemüht sein, stets eine Dienstleistung in zeitgemäßer Qualität anzubieten, um am Markt zu bestehen. Unsere Kunden haben schließlich viele Alternativen, ihre Freizeit zu verbringen.

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