Die Aufnahme in den VDMT

Ein Beitritt zum VDMT ist jederzeit möglich. Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der seit 2021 gültigen Beitragsordnung. Bei unterjährigem Beitritt wird der Beitrag anteilig auf Monatsbasis berechnet.

Ein Aufnahmeantrag kann formlos oder mit dem hier herunterzuladenden Formular an den Vorstand gerichtet werden. Auch ein formloser Antrag muss gemäß Satzung die im Formular genannten Informationen enthalten.

Der VDMT ist die Interessenvertretung für für  Museums- und Touristikbahnen und Eisenbahnmuseen in Deutschland.

Mitgliederversammlung

 

Vorstand

 

  Vorsitzender:                                      Heino Seeger    

  Stv. Vorsitzender:                               Volker Wente

  Schatzmeister:                                   Frauke Lehmann

  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:     Jürgen Pfeiffer

  Beisitzer:                                           Dr. Jochen Brandau

 

 

Ehrenmitglieder des Verbandes Deutscher Museums- und Touristikbahnen

  • Heimo Echensperger - Mitglied der Gründungskommission des VDMT, VDMT-Vorsitzender von 1993 bis 2011, Ehrenmitglied seit 2011.

  • Bernd Dohrmann - Mitglied der Gründungskommission des VDMT, VDMT-Pressesprecher von 1993 bis 2007, Ehrenmitglied seit 2007, Verstorben 19. März 2018

  • Klaus Schulte - Mitglied der Gründungskommission des VDMT, VDMT-Schatzmeister von 1993 bis 2005, Ehrenmitglied seit 2005.

  • Harald Kindermann - Begründer der Ersten Museums-Eisenbahn Deutschlands Bruchhausen-Vilsen - Asendorf, Ehrenmitglied seit 2016.
  • Ingrid Schütte - VDMT-Pressesprecherin von 2007 bis 2021, Ehrenmitglied seit 2021.
  • Johannes Füngers - Stellvertretender Vorsitzender von 2012 bis 2021, Ehrenmitglied seit 2021.

Die ab 1.1.2020 gültige Geschäftsordnung gibt es hier im internen Bereich.

Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen e. V.
Postfach 66 01 42

28241 Bremen

E-Mail: vdmt(at)vdmt.de

Internet: www.vdmt.de


Vertretungsberechtigter Vorstand:

Heino Seeger, Vorsitzender

Volker Wente, Stellvertretender Vorsitzender


Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: VR 14053 Nz
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: z. Zt. unbesetzt


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Satzung des Verbandes Deutscher Museums- und Touristikbahnen e.V.

Fassung vom 10. November 2012   mit Beitragsordnung vom 1. Januar 2021

Download der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Tätigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge,Umlagen und Kostenerstattung
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Organe und Einrichtungen des Verbandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitarbeiter
§ 11 Arbeitsgremien
§ 12 Protokolle
§ 13 Auflösung

Beitragsordnung
1. Beitrag und Stimmrecht
2. Beitragsfestsetzung
3. Beitragsfälligkeit


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)

Der Verband führt den Namen: Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen - abgekürzt VDMT - und ist beim zuständigen Amtsgericht seines Sitzes in das Vereinsregister eingetragen.

 

2)

entfällt.

 

3)

Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

 

4)

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 
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§ 2

Zweck und Tätigkeit

 

1)

Zweck des Verbandes ist es, seine Mitglieder bei der Erhaltung, dem Betrieb und der Erforschung historisch wertvoller Anlagen, Fahrzeuge und sonstiger Sachzeugen des Schienenverkehrs zu fördern und zu beraten sowie ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit, gegenüber Bundes- und Landesbehörden, europäischen Institutionen, deutschen Bahnen und Verkehrsbetrieben, anderen Verbänden und sonstigen Stellen zu vertreten. Hierdurch soll der kultur- und technikgeschichtlich wertvollen Arbeit der Mitglieder Rechnung getragen und der Schienenverkehr allgemein gefördert werden.

 

2)

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3)

Der Verband übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder aus, ihre Eigenständigkeit wird von der Mitgliedschaft nicht berührt.

 
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§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die auf einem der folgenden Gebiete tätig ist:

  • Museumseisenbahn, Traditionsbahn, Museumsstraßenbahn, Feld- oder Parkeisenbahn
  • Touristikbahn mit Nostalgiecharakter
  • Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Feldbahnmuseum
  • Schienenverkehrsgeschichte oder Schienenverkehrsdenkmalpflege

Die Mitgliedschaft umfaßt auch deren Nebenbetriebe ohne eigene Rechtsfähigkeit.

 

2)

Förderndes Mitglied des Verbandes können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, welche die Tätigkeit des Verbandes und seiner Mitglieder fördern wollen.

 

3)

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluß des Vorstandes steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muß neben der Postanschrift und der E-Mailadresse des Antragsstellers enthalten:

  1. für Vereine
    Angaben zum Vereinszweck gemäß Satzung, Betriebsstatus und -umfang (z.B. NE), Anzahl der Mitglieder, Liste der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnis;
  1. für sonstige juristische Personen
    Angaben zum Geschäftszweck, Betriebsstatus und -umfang (z.B. NE), Liste der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis;
  1. für natürliche Personen
    Angaben darüber wie diese auf einem der Gebiete gemäß § 3 Abs. 1 tätig sind.
 

4)

Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit sind.

 
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§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)

Alle Mitglieder sind berechtigt, persönlich oder durch Bevollmächtigte an Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht können nur ordentliche Mitglieder ausüben.

 

2)

Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.

 

3)

Alle Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Wahrung ihrer Belange in Fachfragen.

 

4)

Die Mitglieder haben den Verband in seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen, insbesondere sollen sie zur Förderung der gemeinsamen Interessen angeforderte Aufschlüsse geben und fachliche Erfahrungen von allgemeiner Bedeutung dem Verband mitteilen.

 
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§ 5

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kostenerstattung

 

1)

Zur Bestreitung der Verbandsausgaben werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben, deren Höhe sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung richtet.

 

2)

Ist der Beitrag eines beitragspflichtigen Mitgliedes bis zu der in der Beitragsordnung festgelegten Fälligkeit nicht eingegangen, so ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitgliedes

 

3)

Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand.

 

4)

Mitglieder die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten oder ausscheiden, haben den anteiligen Jahresbeitrag zu zahlen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

 

5)

Für außergewöhnliche Aufwendungen des Verbandes kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Umlagen beschließen.

 

6)

Für Leistungen des Verbandes zugunsten eines einzelnen Mitgliedes kann der Vorstand die Erstattung der Kosten fordern. Das Mitglied ist zuvor auf die Kostenerstattungspflicht hinzuweisen.

 

7)

Der Verband kann mit Unfallversicherungsträgern gemäß § 114 SGB VII Verträge abschließen, deren Gegenstand eine Sammelerhebung von Versicherungsbeiträgen für die gesetzliche Unfallversicherung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verbandsmitglieder und deren Abführung an die Unfallversicherungsträger ist. Diese Versicherungsbeiträge werden außerhalb des Verbandshaushalts entsprechend den Beitragsbemessungsregeln der Unfallversicherungsträger festgelegt.

 
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§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1)

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung, die unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären ist;
b) durch Liquidation der juristischen Person bzw. Tod der natürlichen Person;
c) durch Ausschluß, der durch schriftlich begründeten Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes erfolgt, wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder aus wichtigem Grunde, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung, Nichtzahlung der Beiträge, Umlagen oder Kostenerstattungen trotz wiederholter Mahnung, Mißbrauch der Mitgliedschaft oder Schädigung des Ansehens des Verbandes vorliegt.

 

2)

Gegen den schriftlich begründeten Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes.

 

3)

Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den geldlichen Verpflichtungen, die bis dahin entstanden sind. Das ausscheidende Mitglied verliert jedes Recht am Verbandsvermögen.

 
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§ 7

Organe und Einrichtungen des Verbandes

 

1)

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

2)

Mitglieder des Vorstandes können nur Personen sein, die einem ordentlichen Mitglied angehören oder ordentliches Mitglied sind. Die Tätigkeit ist nicht übertragbar.

 

3)

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Wahlperiode, durch Rücktritt, durch Tod, durch Abberufung gemäß § 9 Abs. 4 oder dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

 
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§ 8

Mitgliederversammlung

 

1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand bestimmt den Ort und den Zeitpunkt und legt die Tagesordnung fest. Die Einladung hat per Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse der Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen.

 

2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:

  • Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Geschäftsberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
  • Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
  • Beschluss der Beitragsordnung,
  • Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
 

3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf Beschluß des Vorstandes oder schriftlichen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Grund der Einberufung waren.

 

4)

Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 6 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt und entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt. Für Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes muß die Antragsfrist gewahrt werden.

 

5)

Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder sind unmittelbar an deren Beitragsleistung gekoppelt. Sie werden entsprechend in der Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und hat 1 Jahr Gültigkeit. Die Gültigkeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern die Mitgliederversammlung keine neue Beitragsordnung beschließt.

 

6)

Die Wahrung des Stimmrechts kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten

 

7)

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

8)

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Verbandszwecks ist jedoch nur wirksam, wenn sie nachträglich von mindestens drei Vierteln aller Stimmrechte ordentlicher Mitglieder schriftlich bestätigt worden ist.

 
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§ 9

Vorstand

 

1)

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Pressesprecher
  • dem Schatzmeister
  • dem Beisitzer
 

2)

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

 

3)

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4)

entfällt.

 

5)

Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus ihrem Amt abberufen werden. Dies ist nur zulässig, wenn in der gleichen Versammlung ein Nachfolger gewählt wird.

 

6)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen als durch Abberufung vorzeitig aus seinem Amt, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

7)

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen, die auch als Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden können. Diese werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Turnusmäßig angesetzte Sitzungen im Sinne von Satz 1 gelten ohne gesonderte Einladung als fristgerecht einberufen. Die Tagesordnung enthält die von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagenen Punkte.

 

8)

Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit wird der Mehrheit von Nein-Stimmen gleichgesetzt.

 

9)

Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Aufgaben Referenten berufen. Diese haben auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

 

10)

Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, diese wird den Mitgliedern bekannt gemacht.

 
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§ 10

Mitarbeiter

 

1)

Mitarbeiter sind alle Personen, die auf Grund einer Wahl durch die Mitgliederversammlung oder einer Berufung durch den Vorstand für den Verband tätig sind. Die Mitarbeiter sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Vergütungen sind unter Beachtung von § 2 Abs. 2) im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltspostens zulässig.

 

2)

Den Mitarbeitern werden Auslagen gegen Nachweis erstattet. Bei Dienstreisen werden die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu angewendet.

 

3)

Pauschale Aufwandsentschädigungen sind unter Beachtung von § 2 Abs. 2) im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben zulässig.

 
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§ 11

Arbeitsgremien

 

1)

Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Aufgaben Referenten berufen, die die Mitglieder und den Vorstand in Fachfragen beraten.

 

2)

Zur Bearbeitung fachlicher Fragen können die Referenten Arbeitsgremien bilden, die im Einvernehmen mit dem Vorstand eingerichtet werden. Die Referenten sind Leiter dieser Gremien, die Mitglieder der Arbeitsgremien sind Mitarbeiter des Verbandes gemäß § 10.

 

3)

Die Referenten sind im Einvernehmen mit dem Vorstand ermächtigt, den Verband in Angelegenheiten ihres Fachbereichs zu vertreren. Über die Versammlungen der Arbeitsgremien und sonstigen Veranstaltungen unterrichten die Referenten den Vorstand rechtzeitig.

 
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§ 12

Protokolle

   

Über Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist jedem Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Über die Genehmigung des Protokolls ist in der nächsten Versammlung oder Sitzung Beschluß zu fassen.

 
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§ 13

Auflösung, Aufhebung

 

1)

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes nur beschließen, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung bekanntgegeben ist. Der Auflösungsbeschluß erfordert die Dreiviertel Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, diese haben die Beschlüsse der Versammlung durchzuführen.

 

2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stiftung Deutsche Eisenbahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung errichtet am 27. Februar 1993 im DGEG-Eisenbahnmuseum Bochum-Dahlhausen.
Geändert am 05. November 1994 in Aschaffenburg
Geändert am 11. November 1995 in Schwäbisch Hall
Geändert am 07. November 1999 in Nördlingen
Geändert am 24. März 2001 in Frechen
Geändert am 19. März 2011 in Bad Bederkesa
Geändert am 10. November 2012 in Dresden


Beitragsordnung des VDMT

Stand:  1. Januar 2021

1.

Beitrag und Stimmrecht

 

Alle ordentlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag nach der Beitragsordnung vom 01.01.2021 und haben bei Abstimmungen eine Stimme.

 
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2.

Beitragsfestsetzung

 

Der Mitgliedsbeitrag für Museums- und Touristikbahnen (MTB) sowie Museen orientiert sich grob an den Tätigkeitsfeldern des Mitglieds und damit am Nutzen des VDMT für das jeweilige Mitglied.

Für die Bestimmung des Mitgliedsbeitrages werden die VDMT-Mitglieder einer Beitragsklasse zugeordnet.

 

Beitragsklasse 1:

MTB ohne Fahrbetrieb oder ohne regelmäßig geöffnetes Museum

Feldbahnen o. ä., sofern sie nicht nach dem AEG genehmigt sind

 

Beitragsklasse 2:

Museum ohne Fahrbetrieb

 

Beitragsklasse 3:

MTB ohne eigene Eisenbahninfrastruktur

 

Beitragsklasse 4:

MTB ohne eigene Eisenbahninfrastruktur, aber mit Museum

 

Beitragsklasse 5:

MTB mit mehreren Abteilungen ohne eigene Strecke

MTB mit eigener Eisenbahninfrastruktur

MTB mit eigenem/assoziierten gewerblichen Leistungsanbieter im Bahnsektor, sofern dieser nicht in einem vergleichbaren Branchenverband angehört, aber ohne eigene Strecke

 

Beitragsklasse 6:

MTB mit mehreren Abteilungen und mindestens einer eigener Strecke

MTB mit eigener Strecke und mit eigenem/assoziierten gewerblichen Leistungsanbietern im Bahnsektor, sofern diese nicht in einem vergleichbaren Branchenverband Mitglied sind

 

Für die jeweiligen Beitragsklassen gelten folgende Faktoren:

Beitragsklasse 1 2 3 4 5 6
Faktor  0,25 0,5 1 1,5 2 3

 

 

 

 

Der Beitrag für das einzelne Mitglied errechnet sich aus dem Produkt des Referenzbeitrags und dem Faktor seiner Beitragsklasse.

 

Der Referenzbeitrag beträgt 700 €.

Die ausführliche Beitragsordnung mit Erläuterungen gibt es hier als Tabelle oder in Prosa  als PDF.

 
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3.

Beitragsfälligkeit

 
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist in zwei Raten fällig. Die erste Rate in Höhe von 50 % des Vorjahresbeitrags ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die zweite Rate in Höhe des Jahresbeitrags abzüglich der ersten Rate ist am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

.2.   Sind die Mitgliedsbeiträge bis zu dem Termin nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitgliedes.

Mitglieder 2020

 

Auflistung Fzg im Besitz von VDMT 20210112

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